Wenn Sie nicht geltend machen (und beweisen) können, dass wegen des Verhaltens Ihres Ehegatten eine Fortsetzung der Ehe für Sie unzumutbar ist, müssen Sie zunächst ein Jahr von Ihrem Ehegatten getrennt gelebt haben, um überhaupt die Scheidung Ihrer Ehe beantragen zu können.
Getrennt leben Ehegatten dann, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Das ist der Fall, wenn die Eheleute getrennte Haushalte führen, d.h. jeder Ehegatte sich selbst versorgt, die Mahlzeiten getrennt eingenommen werden und die Eheleute getrennt von einander schlafen. Es darf keinerlei Gemeinsamkeiten mehr geben. Gleichzeitig muss zumindest einer der beiden Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft ablehnen.
War einer der Ehegatten beispielsweise berufsbedingt länger im Ausland, hat sich dort, ohne das dem anderen Ehegatten mitzuteilen, entschlossen, die Ehe nicht mehr fortzusetzen, und lebt er dann auch tatsächlich nach seiner Rückkehr von seinem Ehegatten getrennt, beginnt die Trennung nicht etwa zu dem Zeitpunkt, als der innere Entschluss, sich zu trennen, gefasst wurde. Vielmehr muss der auf Ablehnung der Ehe gerichtete Wille eindeutig nach außen erkennbar sein, z.B. durch Mitteilung der Trennungs- oder Scheidungsabsicht gegenüber dem anderen Ehegatten.
Eine Trennung ist dann relativ leicht zu vollziehen, wenn beide Ehegatten die Ehe für gescheitert halten und geschieden werden wollen. In einem solchen Fall werden beide Ehegatten darauf bedacht sein, durch Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft die Scheidungsvoraussetzungen zu schaffen. Problematisch wird die Trennung aber, wenn nur ein Ehegatte nicht mehr an der Ehe festhalten will, der andere aber weder eine Trennung akzeptiert noch geschieden werden will.
Grundsätzlich kann man auch innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben, aber dies ist möglicherweise dann nicht zu beweisen, wenn der andere Ehegatte das Getrenntleben bestreitet.
Das Gesetz erfordert den Nachweis, dass die Wohnung eindeutig räumlich aufgeteilt war, dass also zwei Haushalts- und Wirtschaftsbereiche geschaffen waren und dass, soweit Räume wie Küche und Bad gemeinsam benutzt wurden, festgelegt war, wann der eine und wann der andere Ehegatte diese Räume benutzen durfte. In solchen Fällen ist es deswegen ratsam, eine Trennung in verschiedenen Wohnungen herbeizuführen, auch wenn damit der einseitig scheidungswillige Ehegatte gezwungen ist, aus der ehelichen Wohnung auszuziehen.
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