Kündigung / Kündigungsschutz

 

Kündigung / Kündigungsschutz

 

Kündigung

 

Kündigung ist die einseitige Erklärung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers, dass er das bestehende Arbeitsverhältnis beenden will. Zu unterscheiden ist die Kündigung vom Aufhebungsvertrag. Im Gegensatz zur Kündigung des Arbeitsvertrages handelt es sich beim Aufhebungsvertrag um eine Vereinbarung mit der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren.

 -Rechtsanwälte Eisenführ & Beyer Hamburg-

 

Kündigungserklärung

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform (§ 623 BGB). Eine mündliche Kündigung ist unwirksam Dieses Schriftformerfordernis ist nur gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben vom Kündigenden oder seinem Vertreter eigenhändig unterzeichnet ist. Eine elektronische Kündigung (gleich auf welchem Wege, Email, SMS, etc) ist nicht möglich. Gleiches gilt für den Auflösungsvertrag, der ebenso und in gleichem Umfange dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB unterliegt.

Die Kündigungserklärung muss dem Arbeitsvertragspartner zugehen. Eine schriftliche Kündigung geht erst zu, wenn sie so in den Einflussbereich des Kündigungsempfängers gelangt, dass er unter normalen Verhältnissen von ihr Kenntnis nehmen kann. Erfolgt die Aushändigung einer Kündigung persönlich, so ist die Kündigung mit der Übergabe zugegangen. Geht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Einwurf in den Briefkasten zu, so gilt die Kündigung in dem Moment als zugegangen, in dem der Briefkasten üblicherweise geleert wird. Ein an die Hausanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes Kündigungsschreiben geht grundsätzlich auch dann zu, wenn dem Arbeitgeber bekannt ist, dass der Arbeitnehmer während seines Urlaubs verreist.

Einwurf-Einschreiben gehen erst mit der Aushändigung durch die Post zu, also noch nicht, wenn ein Benachrichtigungsschein im Briefkasten zugestellt wurde.  Anders verhält es sich beim sog. Einwurf-Einschreiben, bei dem die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in den Briefkasten geworfen wird, diese gilt wie der einfache Brief mit dem Einstecken als zugegangen. Eine Kündigung des Arbeitsvertrages kann dem Arbeitnehmer auch wirksam zugehen, während er arbeitsunfähig erkrankt ist.

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Inhalt der Kündigungserklärung

Die Kündigung des Arbeitsvertrages muss eindeutig auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet sein. Allerdings muss das Wort "kündigen" nicht ausdrücklich genannt werden. Die Voraussetzungen der Kündigung gelten in gleichem Umfange für die Änderungskündigung.  Will eine der Arbeitsvertragsparteien einzelne Bedingungen des Arbeitsverhältnisses (Arbeitsvertrag) einseitig ändern, so bedarf es einer Änderungskündigung.

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Anhörung des Betriebsrats

Der Betriebsrat ist nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung des Arbeitsvertrages mitzuteilen, und zwar bei betriebsbedingter Kündigung einschließlich der Gründe, die zu der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG geführt haben. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam. Allerdings bedarf es keiner Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Selbst wenn der Betriebsrat der Kündigung widerspricht, kann die Kündigung ausgesprochen werden.

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Gesetze und Gerichte

Arbeitsrecht: Die Vorschriften zur Kündigung finden sich überwiegend im BGB und Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Hierüber hinaus sind ergänzend in zahlreichen weiteren Gesetzen Kündigungseinschränkungen und -verbote enthalten (z. B. Mutterschutzgesetz (MuSchG) Bundeserziehungsgesetz (BErzGG) Betriebsverfassungsgesetz ( BetrVG) ). Zuständig für Kündigungen sind die Arbeitsgerichte. Wir sind als Rechtsanwälte in Hamburg für alle Gerichte –auch das Arbeitsgericht Hamburg- zugelassen.

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