Die Verfahrenskosten

Über die Höhe der Kosten die bei einem Scheidungsverfahren entstehen, sind die unterschiedlichsten Gerüchte verbreitet worden, so dass vielfach eine große Verunsicherung entstanden ist. Wir möchten Ihnen die wichtigsten Grundsätze erläutern und stehen bei Fragen jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Bei einem Scheidungsverfahren entstehen Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten und sonstige eigene Fahrt-, Telefon- oder z.B. Portokosten.

Die Gerichts- und Anwaltskosten tragen die Eheleute im Fall der Scheidung grundsätzlich jeder zur Hälfte. Das bedeutet, jeder trägt seine eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der entstandenen Gerichtskosten.

Für das Scheidungsverfahren wird von dem Gericht ein Wert festgesetzt. Nach diesem Wert richten sich die Gerichtskosten und auch die Höhe der jeweiligen Rechtsanwaltsgebühren, die für das Verfahren entstehen.

Der Wert für das Scheidungsverfahren errechnet sich in der Regel aus dem dreifachen Monatsnettogehalt beider Eheleute, abzüglich 250 EURO je unterhaltsberechtigtem Kind pro Monat. Der Mindestwert beträgt 2000 EURO, wenn z.B. beide Eheleute über kein Einkommen und sonstiges anrechenbares Vermögen verfügen. Denn auch das Vermögen der Ehegatten ist bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen und zwar orientiert am Ertrag aus dem Vermögen, häufig angesetzt mit 5 Prozent. Vorab sollen vom Vermögen Schulden und Freibeträge für Ehegatten und Kinder abgezogen werden, die sich an § 6 Vermögenssteuer-Gesetz zu orientieren haben. Kurzlebiges Vermögen wie z.B. PKW oder kleinere Sparguthaben bleiben unberücksichtigt.

Im Normalfall entstehen im gerichtlichen Verfahren drei Gebühren, die Prozessgebühr, die Verhandlungsgebühr und die Beweisgebühr.

Der zusätzliche Wert des Versorgungsausgleiches, der in der Regel zusammen mit der Scheidung durchgeführt wird, beträgt das zwölffache des auf den Rentenkonten auszugleichenden Betrages, mindestens 500 EURO. Allerdings weiß man zu Beginn des Scheidungsverfahrens den endgültigen Wert noch nicht, da zunächst ja die erforderlichen Berechnungen der Rentenversicherungen von dem Gericht angefordert werden müssen.

Sofern auf Antrag in dem Scheidungsverfahren auch über die elterliche Sorge gemeinsamer Kinder entschieden werden muss, beträgt der Wert zusätzlich mindestens 750 EURO.

Hinweis:
Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt normalerweise nicht die Kosten für familiengerichtliche Verfahren. Je nach den Versicherungsbedingungen kann allerdings eine Beratung im Deckungsschutz eingeschlossen sein. Bitte erfragen Sie dies bei Ihrem Versicherungsvertreter.

Die voraussichtlich entstehenden Kosten könne Sie jederzeit unverbindlich bei uns erfragen. Rufen Sie uns an unter +49.40.2797978 oder schicken Sie uns eine E-Mail.

Geringes Einkommen

Bei geringem Einkommen, wie z.B. bei Sozialhilfebezug, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen.

Prozesskostenhilfe kann in der Weise bewilligt werden, dass die für unsere Tätigkeit und die das Gerichtsverfahren betreffenden Kosten vollständig von der Staatskasse getragen werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt wird, dass die entstandenen Kosten in monatlichen Raten von Ihnen ganz oder teilweise an den Staat zurückgezahlt werden müssen. Auch in diesem Fall werden unsere Kosten zunächst vollständig aus der Staatskasse bezahlt, so dass keine Verzögerung des Verfahrens eintritt.

Bei der Antragstellung auf Prozesskostenhilfe müssen detaillierte Fragen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute beantwortet und durch Vorlage entsprechender Belege auch nachgewiesen werden – hierzu halten wir umpfangreiche Erläuterungen für Sie bereit.

Das amtliche Antragsformular zur Prozesskostenhilfe, dass von Ihnen ausgefüllt und unterzeichnet werden muss, haben wir beigefügt. Sie können es aber auch auf Anforderung durch unser Büro erhalten.