Die eheliche Wohnung

Der Mietvertrag ist zwischen dem Vermieter und beiden Ehegatten geschlossen (zum Eigenheim vgl. Immobilie).
Will keiner der beiden Ehegatten die eheliche Wohnung behalten, müssen beide den Mietvertrag kündigen. Eine nur von Ihnen allein ausgesprochene Kündigung des Mietvertrages wäre womöglich eine unzulässige Teilkündigung, da der Mietvertrag von beiden Ehegatten mit dem Vermieter abgeschlossen ist.
Will ein Ehegatte in der Wohnung bleiben, so dass also zwischen den Ehegatten Einigkeit über die zukünftige Nutzung der Ehewohnung besteht, ist zu klären, ob der Vermieter mit dieser Regelung einverstanden ist. Während der Trennungszeit ist nur eine von beiden Ehepartnern gemeinsam mit dem Vermieter zu treffende, einvernehmliche Vertragsänderung möglich. Dagegen besteht im Rahmen eines Scheidungsverfahrens die Möglichkeit, vom Familiengericht eine Entscheidung darüber treffen zu lassen, ob der Vermieter das Mietverhältnis mit Ihrem Ehegatten fortsetzen muss. Das Gericht hat in einem solchen Fall zu prüfen, ob mit der von Ihnen beiden gewünschten Umgestaltung des Mietverhältnisses die Interessen des Vermieters noch ausreichend gewahrt sind.

Ein Ehegatte muss während des Getrenntlebens eine dann möglicherweise zu große oder auch zu teuere Wohnung nicht aufgeben. Die Zeit des Getrenntlebens ist dafür gedacht, herauszufinden, ob die Möglichkeit besteht, die Ehe wieder aufzunehmen und fortzusetzen oder eben zu dem Entschluss zu kommen, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Aus diesem Grunde sollen in diesem Zeitraum die ehelichen Lebensverhältnisse nicht schon grundlegend geändert werden müssen, wie es z.B. bei der Aufgabe der ehelichen Wohnung aufgrund wirtschaftlicher Beengung der Fall wäre.

Kann der Ehegatte, der in der Ehewohnung geblieben ist, die Miete weiterhin bezahlen, ist er dazu grundsätzlich verpflichtet, sei es, weil er dazu aus seinem Einkommen in der Lage ist, sei es, weil er infolge des von dem an ihn bezahlten Unterhalts die erforderlichen Mittel aufbringen kann.

Ist der in der Wohnung verbleibende Ehepartner unterhaltsberechtigt, mindert die Mietbelastung, die der Ehegatte für diesen trägt, dessen Unterhaltsbedarf, d.h. er wird an diesen entsprechend weniger Unterhalt bezahlen müssen.

Hinweis:
Gegenüber dem Vermieter bleiben beide Ehepartner in der Verantwortung. Bezahlt der Ehegatte, der in der Wohnung geblieben ist, keine Miete, hat der Vermieter gegen jeden von den Ehepartnern Anspruch auf Bezahlung sogar der vollen Miete. Auch der nicht mehr in der Wohnung lebende Partner haftet hierfür als Gesamtschuldner bis er aus dem Mietvertrag entlassen wird und muss sich, sollten er wegen der vollen Miete in Anspruch genommen werden, mit seinem Ehegatten im Innenverhältnis auseinandersetzen. In jedem Fall auf Zahlungsaufforderungen des Vermieters in einem solchen Fall reagieren und es nicht in der irrigen Annahme, die Bezahlung der Miete sei Sache des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten,auf eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Vermieter ankommen zu lassen.

Dabei kann nach Ablauf des ersten Trennungsjahres, ggfl. auch schon zuvor, die Zustimmung des diese verweigernden Ehegatten zur Kündigung gegenüber dem Vermieter gerichtlich ersetzt werden. Leider bedeutet dies, bis zu der – meist nicht sehr zeitnahen – Entscheidung des Gerichts, als Gesamtschuldner in der Haftung zu verbleiben.