Die Steuern

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir steuerrechtlich nicht beraten. Zu allen Fragen, die im Rahmen des Trennungs- und Scheidungsverfahren in Hinblick auf Steueraspekte gleich welcher Art wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder an eine entsprechende Institution.

Hier nur einige grundsätzliche Hinweise:

  • Ehegatten können nur dann für die Berechnung der von ihnen zu zahlenden Steuern zusammen veranlagt werden und können so die im Regelfall bestehenden Vorteile des sog. Ehegattensplittings wahrnehmen, wenn sie nicht dauernd getrennt leben. In dem Jahr, in dem die Trennung erfolgte, darf der Splittingvorteil noch in Anspruch genommen werden.
  • Ist ein Ehegatte zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, so muss er sämtliche mögliche Steuerfreibeträge und sonstige steuerliche Vorteile, die er erlangen kann, auch wahrnehmen. Tut er dies nicht, so wird er dennoch unterhaltsrechtlich so behandelt als ob der es getan hätte.
  • Steuerrückzahlungen sind unterhaltsrechtlich Einkommen. Sie werden als Einkommen in dem Jahr angerechnet, in dem die Erstattung erfolgt.
  • Jeder Ehegatte kann die von ihm getragenen Scheidungskosten und Kosten anderer familienrechtlicher Verfahren als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen.