Die Schulden

Haben Ehegatten z.B. einen Kreditvertrag gemeinsam unterschrieben, so haften sie auch über Trennung und Scheidung hinweg für diese Schulden gemeinsam gegenüber den Gläubigern. Im Regelfall ist es bei gemeinsamen Schulden so, dass der Gläubiger sich aussuchen kann, von welchem der beiden Ehegatten er die Gesamtsumme verlangt. Selbstverständlich kann der Gläubiger den geschuldeten Betrag insgesamt nur einmal verlangen. Zahlt einer der Ehegatten die gesamte Schuld allein, so kann er im Innenverhältnis vom anderen die Hälfte ersetzt verlangen.

Dies gilt natürlich dann nicht, wenn die Ehegatten ausdrücklich eine andere Aufteilung untereinander vereinbart haben oder sich aus dem Umständen eine andere Aufteilung zwingend ergibt. In den meisten Fällen aber wird nicht der hälftige Betrag gefordert – es sei denn, in der Ehe wurde die Zahlung ½ ½ bereits praktiziert – sondern der Unterhaltspflichtige Ehepartner zieht die monatlich zu zahlende Rate von seinem Nettoeinkommen ab und beteiligt so den Partner, der dann weniger Unterhalt erhält, an der Rückzahlung der Schuld.

Wenn nur ein Ehegatte z.B. einen Kreditvertrag unterschrieben hat, so hat der andere Ehegatte mit diesen Schulden erst einmal nichts zu tun. Kein Ehegatte haftet ohne Unterschrift für den anderen gegenüber dem Gläubiger. Im Innenverhältnis, also zwischen den Parteien kann etwas anderes gelten, solange sie nicht vertraglich geregelt haben, dass der eine nicht für die Geschäfte des täglichen Lebens – im Rahmen der sog. Schlüsselgewalt – für den anderen mithaftet. Es kann dann also sein, dass bei der Berechnung des Unterhaltes diese Schulden nur eines Ehegatten als Abzugsposten dann berücksichtigt, wenn sie entweder vor der Trennung eingegangen worden sind oder bei Eingehung nach der Trennung nachweislich notwendig waren, weil z.B. Umzug und Kaution bezahlt, Möbel gekauft oder sonstige Anschaffungen aufgrund der Trennung nötig wurden. Diese Schulden bereinigen allerdings nicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, wenn er es war, der die Anschaffungen benötigte, sondern erhöhen seinen Selbstbehalt – ein kleiner aber feiner Unterschied, der in Fällen, in denen ausreichend Einkommen vorhanden ist dazu führt, dass die Schulden nicht berücksichtigt werden.