Die Banknoten

Bei einem gemeinsamen Konto der Ehegatten steht mangels anderer Vereinbarung sowohl ein Guthaben im Zweifel beiden Ehegatten zur Hälfte zu wie auch ein Sollstand im Zweifel von beiden Ehegatten zur Hälfte auszugleichen ist.

Hebt also ein Ehegatte von einem gemeinsamen Konto mehr ab als ihm nach seiner Hälfte zusteht, so hat er den zuviel entnommenen Betrag an den anderen Ehegatten zu erstatten. Ist das Konto alleiniges Konto eines Ehegatten, so handelt es sich auch allein um sein Guthaben und um seinen Sollstand.

Hat der andere Ehegatte über ein solches alleiniges Konto des Partners eine Kontovollmacht und z.B. eine EC-Karte, so darf er Geld abheben und entsprechend der zwischen den Ehegatten getroffenen Vereinbarung verwenden. Diese Befugnis endet jedoch im Regelfall spätestens mit der Trennung der Eheleute. Hebt also der bevollmächtigte Ehegatte nach der Trennung z.B. mit der EC-Karte noch Geld ab, so hat er diesen Betrag an den anderen Ehegatten zu erstatten.

Das Guthaben, welches das Girokonto des jeweiligen Partner am Stichtag der Scheidungseinreichung ausweist zählt mit zum Endvermögen, derjenige Kontostand am Tag der Eheschließung zum Anfangsvermögen. Ein Saldo erhöht die Schulden, die von dem ansonsten vorhandenen Vermögen abgezogen werden.