Der Unterhaltsprozess

Vor der Einleitung eines Unterhaltsprozesses ist zunächst zu klären, ob das genaue Einkommen des Unterhaltsschuldners, nach dessen Höhe der zu zahlende Unterhalt unter anderem berechnet wird, bekannt ist.

Ist das Einkommen nicht bekannt und erteilt der Unterhaltspflichtige auch nicht freiwillig Auskunft über seine Einkommensverhältnisse, so muss er zunächst auf Auskunftserteilung verklagt werden. Damit nicht mehrere Verfahren hintereinander – Klage auf Auskunft und Klage auf Zahlung des Unterhaltes – eingeleitet werden müssen, gibt es die Möglichkeit der sog. Stufenklage: Es wird in einem Klageverfahren auf der ersten Stufe auf Auskunft geklagt und auf der zweiten Stufe auf Zahlung eines nach Vorliegen der Auskunft zu beziffernden Unterhaltes.

Auf der ersten Stufe dieser Stufenklage kann Auskunft über die gesamten Einkünfte des letzten Jahres verlangt werden, bei Selbständigen der letzten drei Jahre. Der Unterhaltsverpflichtete hat dabei eine vollständige Aufstellung seiner Einkünfte vorzulegen und Belege wie z.B. Gehaltsabrechnungen und Steuerbescheide beizufügen. Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der erteilten Auskunft muss der Unterhaltsverpflichtete die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft eidesstattlich versichern.

Ist die Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen – entweder nach freiwilliger Auskunft oder nach Verurteilung auf der ersten Stufe der Stufenklage – bekannt, kann der geforderte Unterhalt berechnet und beziffert werden und durch Klageerhebung – oder Bezifferung auf der zweiten Stufe der Stufenklage – gerichtlich gegen den Unterhaltsverpflichteten geltend gemacht werden.

Das daraufhin ergehende Unterhaltsurteil kann später abgeändert werden, wenn sich die Einkommensverhältnisse oder andere für den Unterhalt wesentliche Umstände entweder bei dem Unterhaltsverpflichteten oder beim Unterhaltsberechtigten z.B. durch Steigerung oder Verminderung des Einkommens geändert haben. Allerdings darf eine solche Abänderung nur dann erfolgen, wenn diese Umstände zu einer wesentlichen Veränderung der Umstände nach oben oder unten führen würden:

§ 323  Abänderungsklage

(1)  Tritt im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse ein, die für die Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren, so ist jeder Teil berechtigt, im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des Urteils zu verlangen.

Im übrigen kann die Auskunftserteilung alle zwei Jahre erneut verlangt werden.