Der Trennungsunterhalt

§ 1361 BGB

Bis zur endgültigen Scheidung wird der Ehegattenunterhalt als Trennungsunterhalt bezeichnet, danach als nachehelicher Unterhalt. Trennungsunterhalt ist nicht identisch mit Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung. Ersterer wird gegebenenfalls von der Trennung bis zu dem Zeitpunkt geschuldet, zu dem das Scheidungsurteil der Eheleute rechtskräftig wird (II-IV), letzterer ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils (ab IV).

Beide Unterhaltsarten müssen vor Gericht in getrennten Prozessen geltend gemacht werden, wobei die Klage auf nachehelichen Unterhalt erst mit Einreichung der Scheidung (III) – als Folgesache – oder nach Rechtskraft der Scheidung (IV) isoliert eingereicht werden kann (letzteres ist schon aus Kostengründen nicht erstrebenswert). Die Klage auf Trennungsunterhalt kann naturgemäß alsbald nach Trennung (ab II) anhängig gemacht werden.

Während des Getrenntlebens hat der eine Ehegatte gegen den anderen dann einen Unterhaltsanspruch, wenn er bedürftig und der andere Ehegatte leistungsfähig ist.

Der Bedarf orientiert sich an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, welche die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben. Es ist also festzustellen, welche Einkünfte den Eheleuten vor der Trennung zur Deckung ihres eigenen Unterhalts zur Verfügung standen, welche sonstigen geldwerten Vorteile sie hatten, wie z.B. einen Wohnvorteil infolge Wohnens in einer eigenen Immobilie. Zu berücksichtigen ist aber zugleich, wie viel aus den insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln ausgegeben werden musste, um den Bedarf der im Haushalt lebenden oder sonst unterhaltsberechtigten Kinder zu decken.

Unterhaltsbedarf besteht, wenn ein Ehegatte keinerlei Einkünfte hat, Unterhaltsbedarf besteht aber auch dann, wenn ein Ehegatte zwar Einkünfte hat, der andere Ehegatte aber mehr verdient, so dass infolge der gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten an den zur Verfügung stehenden Mitteln der Überschuss an Einkünften gleichmäßig verteilt werden muss.

Im ersten Jahr der Trennung besteht in der Regel für den Ehegatten, der vor der Trennung keiner Berufstätigkeit nachging, keine Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, § 1361 BGB Abs. 2 BGB. Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann während des Trennungsjahres nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch Erwerbseinkommen zu decken, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

Grundsätzlich sollen beide Ehegatten gleichmäßig an dem zur Verfügung stehenden Einkommen teilhaben. Man nennt das Halbteilungsprinzip.

Dazu muss jedoch der Unterhaltspflichtige auch leistungsfähig sein. Hieran fehlt es, wenn nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Kosten und Lasten von seinem Einkommen (dieser Vorgang nennt sich ‚bereinigen’) ihm selbst weniger verbleibt als der sog. Selbstbehalt. Abzugspositionen sind berufsbedingte Aufwendungen (Fahrten mit dem eigenen PKW zur Arbeit, Berufskleidung etc. – Nachweis?), ehebedingte Schulden, und bei Erwerbstätigen ein sog. 1/7 Bonus, d.h. 1/7 des nach Abzug der vorbenannten Positionen und des Kindesunterhaltes verbleibenden Nettoeinkommens verbleibt dem Pflichtigen als ‚Arbeitsanreiz’. Nach Berechnung des Unterhaltsbedarfs des Ehegatten muss dem Pflichtigen jedenfalls sein Eigenbedarf (Selbstbehalt) verbleiben. Die Unterhaltshöhe kann daher von dem errechneten Unterhaltsbedarf nach je nach Leistungsfähigkeit des Pflichtigen differieren.

  • Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten (Stand 2003):
    1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 840 EUR
    2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 730 EUR

    Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB unter Umständen ein höherer Betrag zu belassen.

  • Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel (Stand 2003):
    1. falls erwerbstätig: 840 EUR
    2. falls nicht erwerbstätig: 730 EUR
  • Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt (Stand 2003):
    1. falls erwerbstätig: 615 EUR
    2. falls nicht erwerbstätig: 535 EUR
       

Mangelfall:

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen.

 

Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird mit einer Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen angenommen. Trennungsbedingter Mehrbedarf kommt ggf. hinzu. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 kann ermäßigt werden oder entfallen, wenn berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt worden sind. Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei der Berechnung des Einsatzbetrages für Ehegatten kann unterbleiben, wenn sich daraus ein Missverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt.

 

Hinweis:
Im Rahmen eines Ehevertrages oder einer Trennungsfolgenvereinbarung kann nicht auf den Trennungsunterhalt verzichtet werden!

 

Hinweis:
Damit der Unterhaltspflichtige auch rückwirkend zahlen muss, bedarf es einer sog. ‚in Verzug Setzung’ vgl. § 1613 I BGB.
Hierzu muss der unterhaltspflichtige Partner aufgefordert werden, Auskunft über seine gesamten Einkünfte des letzten Jahres zu erteilen, bei Selbständigen über die Einkünfte der letzten drei Jahre. Der Unterhaltsverpflichtete hat dabei eine vollständige Aufstellung seiner Einkünfte vorzulegen und Belege wie z.B. Gehaltsabrechnungen und Steuerbescheide beizufügen. Ab dem Monat der Auskunftsaufforderung, verbunden mit der grundsätzlichen Aufforderung zur Zahlung des Unterhalts ist der Unterhaltspflichtige im Verzug.