Der nacheheliche Unterhalt

Nach Rechtskraft der Scheidung (nach IV) wird nachehelicher Unterhalt geschuldet, soweit der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist. Der Unterhaltsanspruch sollte allerdings schon aus Kostengründen noch im laufenden Scheidungsverfahren geltend gemacht werden, wenn auch durchaus die Möglichkeit besteht, erst nach der Rechtskraft den Anspruch gerichtlich anhängig zu machen.

Auch die Höhe des nachehelichen Unterhaltes richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Ehegatten. Für die Zeit nach der Ehe (ab IV) gilt dabei der Grundsatz der Autarkie, d.h. jeder der Parteien sollte für sich selbst Verantwortung übernehmen. Trotzdem ist der Grundsatz eher die Ausnahme, d.h. ein Unterhaltsanspruch besteht häufig auf Seiten des finanziell schwächeren Partners.

Denn ein Unterhaltsanspruch besteht nicht nur dann, wenn ein Ehegatte kein oder zu wenig Einkommen hat wegen Kindesbetreuung, hohem Alter, Krankheit, Ausbildung oder weil er keine Arbeit findet, sondern auch dann, wenn der Ehegatte zwar eine Arbeitsstelle hat, aber nicht genug verdient, um den Standard der ehelichen Lebensverhältnisse aufrechtzuerhalten. Dieser Unterhalt wird als Aufstockungsunterhalt bezeichnet.

Ausgangspunkt für die Berechnung der Höhe des Unterhaltes sind die Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und des Unterhaltsberechtigten.
Wie beim Trennungsunterhalt können die zur Unterhaltsberechnung heranzuziehenden Einkommensarten vielfältig sein: Es zählen dazu z.B. Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Renten, Einkünfte aus Unternehmensbeteiligungen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapital- und Aktienvermögen, Einkünfte aus Sozialleistungen, Einkünfte aus Steuererstattungen und auch der Vorteil des Wohnens im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung. Von dem jeweiligen Einkommen werden sodann die Belastungen abgezogen. Hierzu zählen z.B. Steuern und Sozialabgaben, Zinsen für die Finanzierung des eigenen Hauses oder der eigenen Wohnung und berufsbedingte Aufwendungen.

Arbeitet der Unterhaltsverpflichtete oder Unterhaltsberechtigte allerdings nicht, obwohl er dies könnte, oder gibt er seinen Arbeitsplatz ohne Grund auf, kann er sich nicht auf Erwerbslosigkeit berufen. Es wird bei ihm als sog. fiktives Einkommen das Arbeitsentgelt als Einkommen zugrundegelegt, das er erzielen könnte.

Verliert der Unterhaltsverpflichtete oder Unterhaltsberechtigte jedoch ohne sein Verschulden die Arbeit, so reicht es nicht allein, sich beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden. Es wird vielmehr verlangt, dass der Arbeitslose selbst monatlich etwa 20 Bewerbungen – gegebenenfalls bundesweit – absendet.

Kümmert sich der Unterhaltsverpflichtete oder Unterhaltsberechtigte allerdings um die gemeinschaftlichen Kinder und ist das jüngste Kind noch nicht acht Jahre alt, so ist er nicht einmal zu einer Teilzeittätigkeit verpflichtet. Ist das jüngste Kind zwischen acht und elf Jahre alt, so muss im Regelfall jedenfalls eine Teilzeittätigkeit aufgenommen werden. Ist das jüngste Kind zwischen 11 und 15 Jahren alt, ist regelmäßig eine Halbtagstätigkeit zumutbar. Wenn das jüngste Kind über 15 Jahre alt ist, muss eine Vollzeittätigkeit aufgenommen werden.

Von dem nach diesen Kriterien ermittelten Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird zunächst der Kindesunterhalt in Abzug gebracht. Sodann wird nach den genannten Kriterien das Einkommen des Unterhaltsberechtigten ermittelt. Hat der oder die Unterhaltsberechtigte bereits während der Ehezeit Einkommen erzielt oder die gemeinschaftlichen Kinder versorgt, errechnet sich die Höhe des Unterhaltes aus 3/7 der Differenz der beiden Einkommen.

Da sich die beiden Unterhaltsarten der Höhe nach meist nicht wesentlich unterscheiden, gilt auch hier das Prinzip, dass der Unterhaltspflichtige auch in Höhe des Unterhaltsbedarfs des Berechtigten leistungsfähig sein muss. Hieran fehlt es, wenn nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Kosten und Lasten von seinem Einkommen (dieser Vorgang nennt sich ‚bereinigen’) ihm selbst weniger verbleibt als der sog. Selbstbehalt.

Abzugspositionen sind beispielsweise::

  • berufsbedingte Aufwendungen (Fahrten mit dem eigenen PKW zur Arbeit, Berufskleidung etc. – Nachweis?),
  • ehebedingte Schulden, und
  • bei Erwerbstätigen ein sog. 1/7 Bonus, d.h. 1/7 des nach Abzug der vorbenannten Positionen und des Kindesunterhaltes verbleibenden Nettoeinkommens verbleibt dem Pflichtigen als ‚Arbeitsanreiz’.

 

Nach Berechnung des Unterhaltsbedarfs des Ehegatten muss dem Pflichtigen jedenfalls sein Eigenbedarf (Selbstbehalt) verbleiben. Die Unterhaltshöhe kann daher von dem errechneten Unterhaltsbedarf nach je nach Leistungsfähigkeit des Pflichtigen differieren.

  • Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten (Stand 2003):
    1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 840 EUR
    2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 730 EUR

 

Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des

§ 1581 BGB

unter Umständen ein höherer Betrag zu belassen:

  • Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel (Stand 2003):
    1. falls erwerbstätig: 840 EUR
    2. falls nicht erwerbstätig: 730 EUR
  • Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt (Stand 2003):
    1. falls erwerbstätig: 615 EUR
    2. falls nicht erwerbstätig: 535 EUR
       

Mangelfall:

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen.

 

Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird mit einer Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen angenommen. Trennungsbedingter Mehrbedarf kommt ggf. hinzu. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 kann ermäßigt werden oder entfallen, wenn berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt worden sind. Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei der Berechnung des Einsatzbetrages für Ehegatten kann unterbleiben, wenn sich daraus ein Missverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt.