Der Kindesunterhalt

1. Minderjährige Kinder

Der Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes wird nach der Einkommenshöhe des Elternteils ermittelt, der das Kind nicht betreut. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Versorgung und Betreuung des Kindes (Unterkunft, Essen, Kleidung etc.).

Damit nicht in jedem Einzelfall der Unterhaltsbedarf eines Kindes anhand der jeweiligen Lebensverhältnisse neu festgestellt werden muss, wird der Bedarf von Kindern aufgeteilt nach Alterstufen und Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils pauschaliert in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle (als PDF downloaden) festgelegt.

Ausschnitt Düsseldorfer Tabelle Stand Juli 2003:

Kinder:
unter
sechs Jahren
unter
12
unter
18
über
18
Vom-
hundert-
satz
Bedarfs-
kontroll-
betrag
Nettoeinkommen:

1. bis 1300

199

241

284

327

100

730 / 840

2. 1300 – 1500

213

258

304

350

107

900

3. 1500 – 1700

227

275

324

373

114

950

4. 1700 – 1900

241

292

344

396

121

1000

5. 1900 – 2100

255

309

364

419

128

1050

6. 2100 – 2300

269

326

384

442

135

1100

7. 2300 – 2500

283

343

404

465

142

1150

8. 2500 – 2800

299

362

426

491

150

1200

9. 2800 – 3200

319

386

455

524

160

1300

10. 3200 – 3600

339

410

483

556

170

1400

11. 3600 – 4000

359

434

512

589

180

1500

12. 4000 – 4400

379

458

540

622

190

1600

13. 4400 – 4800

398

482

568

654

200

1700

über 4800 nach Einzelfall

Hinweis:

In den Tabellensätzen sind zusätzliche Kosten einer eigenen Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten!

 

Hinweis:

Die Tabellensätze sind darauf zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einen Ehegatten und zwei Kinder zu unterhalten hat. Abweichungen von diesem Ausgangsfall sind durch angemessene Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen. Diese sind in der Regel durch die nächsthöhere/- niedrigere Gruppe begrenzt.
Die Regelbegrenzung gilt nicht, wenn eine Unterhaltsverpflichtung nur gegenüber einem Kind besteht.

 
Nettoeinkommen:

Es ist also zunächst das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils zu ermitteln. Sodann kann in der Altersgruppe des Kindes der zu zahlende Unterhalt aus der Düsseldorfer Tabelle abgelesen werden.

Zum Einkommen gehören:

alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, z. B. Arbeitsverdienst (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld und sonstige Einmalleistungen, anteilig auf den Monat umgelegt), Renten, Zinsen und Wohnvorteil.

Abzuziehen sind:

Vom Bruttoeinkommen sind Steuern und Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen die Aufwendungen für gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge. Berufsbedingte Aufwendungen (Werbungskosten) werden in Hamburg nicht pauschal, sondern nur konkret nach den Umständen des Einzelfalles bei der Bereinigung des Einkommens berücksichtigt. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

Selbstbehalt:

Den notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern bewerten die Senate OLG Hamburg in der Regel mit 840 EUR, bei nicht nur vorübergehend aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenen (z.B. Rentner) mit 730 EUR. In den Selbstbehaltssätzen sind 360 EUR Miete einschließlich der Heizungskosten und der umlagefähigen Nebenkosten (warme Miete) enthalten. Wird dieser Betrag im Einzelfall aus triftigen Gründen überschritten, so kann der Selbstbehalt angemessen erhöht werden. In jedem Fall wird – ggf. auch unter Heranziehung der Bedarfskontrollbeträge – darauf zu achten sein, dass der Kindesunterhalt in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag steht, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Bedarf zu verbleiben hat.

Achtung:

Aber gegenüber minderjährigen Kindern gelten bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners strengere Maßstäbe als gegenüber dem geschiedenen Ehegatten. Zur Gewährleistung des nach den zweijährigen Berichten der Bundesregierung zu bemessenden Existenzminimums für minderjährige Kinder muss der Unterhaltsschuldner auch sein Grundvermögen angreifen, was ihm im Verhältnis zum Ehegatten möglicherweise nicht obliegt. Bis zur Höhe dieses Existenzminimums, das in etwa der Gruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle entspricht, ist das minderjährige Kind von der Darlegung ausreichender Einkünfte des Unterhaltsschuldners befreit.

 
Mangelfall:

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten trotz der hohen Anforderungen an die Erwerbspflicht des Unterhaltspflichtigen nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen. Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht in der Regel dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe), da der Bedarfskontrollbetrag einer höheren Gruppe nicht gewahrt ist. Soweit abweichend hiervon ein Mindestbedarf in Höhe von 135% des Regelbetrages bejaht wird, entspricht der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt in der Regel dem Richtsatz der 6. Einkommensgruppe.

Kindergeld:

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612b Abs. 5 BGB). In der nachfolgenden Tabelle können Sie den Anrechnungsbetrag Ihrer Einkommensgruppe ablesen:

DÜSSELDORFER TABELLE, Stand:01.07.2003
Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EURO:

Einkommensgruppe

0 – 5 Jahre

6 – 11 Jahre

12 – 17 Jahre

1 = 100 %

199 – 07 = 192

241 – 00 = 241

269 – 0 = 284

2 = 107 %

213 – 21 = 192

258 – 09 = 249

304 – 0 = 304

3 = 114 %

227 – 35 = 192

275 – 26 = 249

324 – 17 = 307

4 = 121 %

241 – 49 = 192

292 – 43 = 249

344 – 37 = 307

5 = 128 %

255 – 63 = 192

309 – 60 = 249

364 – 57 = 307

6 = 135 %

269 – 77 = 192

326 – 77 = 249

384 – 77 = 307

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind von je 89,50 EURO:

Einkommensgruppe

0 – 5 Jahre

6 – 11 Jahre

12 – 17 Jahre

1 = 100 %

199 – 19,50 = 179,50

241 – 04,50 = 236,50

284 – 00,00 = 284,00

2 = 107 %

213 – 33,50 = 179,50

258 – 21,50 = 236,50

304 – 09,50 = 294,50

3 = 114 %

227 – 47,50 = 179,50

275 – 38,50 = 236,50

324 – 29,50 = 294,50

4 = 121 %

241 – 61,50 = 179,50

292 – 55,50 = 236,50

344 – 49,50 = 294,50

5 = 128 %

255 – 75,50 = 179,50

309 – 72,50 = 236,50

364 – 69,50 = 294,50

6 = 135 %

269 – 89,50 = 179,50

326 – 89,50 = 236,50

384 – 89,50 = 294,50

Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden:

Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe – Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages).

Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung.

Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612 b Abs. 1 BGB).

Sonderbedarf:

Für den sog. Sonderbedarf, also den Bedarf des Kindes, der nicht regelmäßig anfällt (z.B. Zahnklammer, Klassenreise (streitig) etc), haftet nicht nur der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sondern beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Diese Anteile werden nach Vorwegabzug des Selbstbehaltes aus dem Verhältnis der bei dem jeweiligen Elternteil verbleibenden Beträge errechnet.

 
2. Privilegierte Volljährige:

Neben den für minderjährige Kinder geltenden Sätzen der ersten 3 Altersstufen wenden die Senate des OLG Hamburg die 4. Altersstufe (ab 18 Jahre) auf den Bedarf volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres an, solange diese im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (= privilegierte volljährige Kinder). Auch der Bedarf dieser volljährigen Kinder wird daher aus der Düsseldorfer Tabelle abgelesen.

Auch der Unterhaltsanspruch von volljährigen Schülern oder Auszubildenden, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und noch nicht 21 Jahre alt sind, hängt somit vom Einkommen der Eltern ab. Im Gegensatz zu den minderjährigen Kindern wird jedoch dabei für die Unterhaltsbedarfsberechnung von dem addierten Einkommen beider Elternteile ausgegangen, da beide Elternteile – also auch der Elternteil, bei dem das volljährige Kind lebt – grundsätzlich zum Unterhalt durch Geldzahlung verpflichtet sind.

Der Bedarf ist sodann von den Elternteilen anteilig nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte nach Vorwegabzug des ihnen zustehenden notwendigen bzw. angemessenen Selbstbehaltes – auch hier 840,00 EUR bzw. 730,00 bei Erwerbslosen – zu decken. Jeder Elternteil hat dabei aber höchstens den Unterhalt zu zahlen, der sich ergeben würde, wenn dieser Elternteil allein Unterhalt nach seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen hätte. Der Elternteil, der das Kindergeld nicht erhält, kann von dem von ihm zu zahlenden Unterhaltanteil das hälftige Kindergeld abziehen. Der Elternteil, der das Kindergeld erhält, muss zusätzlich zu seinem Unterhaltsanteil das hälftige Kindergeld zahlen.

 
3. Auszubildende / Studenten:

Studierende haben im Regelfall während der durchschnittlichen Studiendauer ihres Faches einen Unterhaltsanspruch, der ebenfalls grundsätzlich von beiden Elternteilen anteilig nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte wie vorstehend beschrieben zu decken ist. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 600 EUR. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 85 EUR zu kürzen.

Wie bei allen Unterhaltsberechtigten werden eigene Einkünfte – im übrigen ggfl. auch bei Minderjährigen!) bei volljährigen Kindern ganz oder teilweise auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.