Der Zugewinnausgleich

Entgegen der landläufigen Auffassung behält bei einer Eheschließung ohne Ehevertrag, bei der die Ehegatten automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen. Auch jeder Erwerb während der Ehe wird allein Vermögen des erwerbenden Ehegatten, wenn auch in den meisten Ehen jeder den anderen an seinem Vermögen teilhaben lässt. Erst beim Ende der Ehe durch Scheidung findet ein Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten statt. Derjenige Ehegatte, der während der Zeit von Eheschließung bis Einreichung der Scheidung (I-III) mehr Vermögen erworben hat als der andere, muss die Hälfte der Differenz zwischen seinem Vermögen und dem Vermögen des Ehegatten an diesen als Zugewinn ausgleichen. Zur Errechnung des Zugewinnausgleiches ist es erforderlich, für jedem Ehegatten getrennt den während der Ehe eingetretenen Vermögenszuwachs zu bestimmen. Hierzu wird der jeweilige Vermögenszuwachs jedes Partners, welchen dieser in der Zeit von der Eheschließung (Stichtag exakt der Tag der standesamtlichen Heirat = sog. Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) -I-) und dem Tag, an welchem der Scheidungsantrag der anderen Partei (Antragsgegner) zugestellt wird (sog. Endvermögens (§ 1375 BGB) – III-) erwirtschaftet hat, berechnet. Dabei werden Erbschaften, Schenkungen an ausschließlich einen Ehepartner und Ausstattungen dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 II BGB). Es gibt kein negatives Anfangs- oder Endvermögen. D.h. hat ein Partner nur Schulden zum jeweiligen Stichtag ist dessen Vermögen = 0, übrigens auch, wenn nicht zu klären ist, wie hoch das Anfangsvermögen war (häufig bei langjährigen Ehen). Besteht ein Zugewinnausgleichanspruch , kann dieser erst ab Rechtskraft der Scheidung (IV) verlangt werden. Die Feststellung, ob ein Anspruch besteht, kann jedoch bereits ab Einreichung der Scheidung (III) geltend gemacht werden, für den Fall, dass der Verdacht besteht, dass Vermögen z.B. verschleudert wird, besteht ein vorzeitiger Anspruch auf Geltendmachung, also bereits vor III. Die Vermögensberechnung erfolgt ausschließlich zu den genannten Stichtagen – ohne Rücksicht auf das Schicksal des Vermögens während der Ehe – durch Addition aller vorhandenen Vermögenswerte und sodann Abzug aller Schulden von dem Gesamtvermögenswert. Bei längerer Ehe ist das Anfangsvermögen um die seitdem eingetretene Geldentwertung rechnerisch zu erhöhen. Dann wird bei jedem Ehegatten von dessen Endvermögen das so ermittelte Anfangsvermögen abgezogen. Es ergibt sich so der Zugewinnbetrag für jeden Ehegatten. Der Zugewinnausgleich erfolgt schließlich dadurch, dass der Ehegatte mit dem höheren Zugewinnbetrag die Hälfte der Differenz zwischen seinem Zugewinnbetrag und dem Zugewinnbetrag des anderen Ehegatten an diesen auszahlt. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ausschließlich ein Anspruch auf einen bestimmten Geldbetrag. Ein Anspruch auf Übertragung bestimmter Vermögensteile oder Vermögens-gegenstände besteht dagegen nicht.

Hinweis: Der Zugewinnausgleich wird vom Familiengericht nur durchgeführt, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, wird die Ehe auch ohne Durchführung des Zugewinnausgleichs geschieden.

Fragebogen zum Zugewinnausgleich

I. Art des Güterstandes  
1. Zugewinngemeinschaft  
2. Gütertrennung Abbruch
3. Gütergemeinschaft Abbruch
II. Besteht ein Anspruch auf Zugewinnausgleich oder ist er durch Ehevertrag (§ 1408 Abs. Abs. 2 BGB ausgeschlossen? O ja – Abbruch O nein
III. Berechnung des Anspruchs:
1. Höhe des Anfangsvermögens (Stichtag vgl. Zeitschiene –I- = Tag der Eheschließung)
Grundvermögen ………………….EUR
Grundvermögen ………………….EUR
Grundvermögen ………………….EUR
Grundvermögen ………………….EUR
Grundvermögen ………………….EUR
Grundvermögen ………………….EUR
Grundvermögen ………………….EUR
Grundvermögen ………………….EUR
Bausparguthaben ………………….EUR
Bank- und/oder Sparguthaben ………………….EUR
Guthaben auf dem Girokonto ………………….EUR
Bargeld ………………….EUR
Kapitallebensversicherungen ………………….EUR
Antiquitäten/Gemälde ………………….EUR
Schmuck/Pelze ………………….EUR
Wertpapiere ………………….EUR
Münzsammlung ………………….EUR
Kunstsammlung ………………….EUR
Fotoausrüstung bzw. andere dem Hobby dienende Gegenstände ………………….EUR
Pkw, wenn er überwiegend allein genutzt worden ist (z.B. zur Berufsausübung; Oldtimer) ………………….EUR
am Stichtag bereits fällige Ansprüche, z. B. auf Schadensersatz, Unterhalt, Abfindung, Nachzahlung z. B. von Renten (Auszahlenlassen von BfA/LVA- Anwartschaften bei Heirat) ………………….EUR
sonstige Anwartschaftsrechte ………………….EUR
Nießbrauchsrecht ………………….EUR
beschränkt persönliche Dienstbarkeit ………………….EUR
Beteiligungsrechte (GmbH, KG, oHG etc.) ………………….EUR
Praxiswert einschließlich Goodwill bei Selbständigen ………………….EUR
Erbschaft (§ 1374 Abs. 2 BGB) ………………….EUR
Schenkungen (§ 1374 Abs. 2 BGB) ………………….EUR
Sonstiges ………………….EUR
Verbindlichkeiten ………………….EUR
2. Höhe des Endvermögens (Stichtag vgl. Zeitschiene –III- = Tag der Zustellung des Scheidungsantrages)
Grundvermögen ………………….EUR
Grundvermögen ………………….EUR
Grundvermögen ………………….EUR
Grundvermögen ………………….EUR
Grundvermögen ………………….EUR
Grundvermögen ………………….EUR
Grundvermögen ………………….EUR
Grundvermögen ………………….EUR
Bausparguthaben ………………….EUR
Bank- und/oder Sparguthaben ………………….EUR
Guthaben auf dem Girokonto ………………….EUR
Bargeld ………………….EUR
Kapitallebensversicherungen ………………….EUR
Antiquitäten/Gemälde ………………….EUR
Schmuck/Pelze ………………….EUR
Wertpapiere ………………….EUR
Münzsammlung ………………….EUR
Kunstsammlung ………………….EUR
Fotoausrüstung bzw. andere dem Hobby dienende Gegenstände ………………….EUR
Pkw, wenn er überwiegend allein genutzt worden ist (z.B. zur Berufsausübung; Oldtimer) ………………….EUR
am Stichtag bereits fällige Ansprüche, z. B. auf Schadensersatz, Unterhalt, Abfindung, Nachzahlung z. B. von Renten (Auszahlenlassen von BfA/LVA- Anwartschaften bei Heirat) ………………….EUR
sonstige Anwartschaftsrechte ………………….EUR
Nießbrauchsrecht ………………….EUR
beschränkt persönliche Dienstbarkeit ………………….EUR
Beteiligungsrechte (GmbH, KG, oHG etc.) ………………….EUR
Praxiswert einschließlich Goodwill bei Selbständigen ………………….EUR
Erbschaft (§ 1374 Abs. 2 BGB) ………………….EUR
Schenkungen (§ 1374 Abs. 2 BGB) ………………….EUR
Sonstiges ………………….EUR
Verbindlichkeiten ………………….EUR
Tipp: Fragebogen (PDF-Dokument): herunterladen und ausdrucken!

Diese Liste ist auch von Ihrem Partner auszufüllen bzw. Sie selbst sollten die Daten, die Ihnen bekannt geben in einer eigenen, Ihren Partner betreffenden Liste angeben, damit sie weitestgehende Sicherheit über das jeweilige Vermögen auch Ihres Ehegatten erhalten. Bitte beachten Sie, dass alle Angaben belegt werden müssen, für den Fall, dass Sie einen Anspruch geltend machen möchten oder auch einen Anspruch Ihres Partners bestreiten wollen. Sollten Sie sich daher dafür entscheiden, ein persönliches Gespräch mit einem Rechtsanwalt führen zu wollen, um Ihre Ansprüche verifizieren zu lassen, stellen Sie sicher, dass die folgenden Unterlagen vorhanden sind:

Unterlagen:  
     
O Gütertrennungsvertrag  
O Gütergemeinschaftsvertrag  
O Verzeichnis des Anfangsvermögens gemäß § 1377 BGB  
O Vorkorrespondenz oder etwaige Korrespondenz mit Ihren Ehepartner oder dessen Rechtsanwalt  
   
Belege über das Anfangs- und das Endvermögen der Parteien  
O Grundbuchauszüge  
O Wertgutachten  
O Bausparunterlagen  
O Kontoauszüge  
O Sparbücher  
O Depotauszüge (Kurswertermittlung für die Wertpapiere zum Stichtag erforderlich)  
O Lebensversicherungsverträge  
O Kaufverträge, Quittungen für die unter IV 1. aufgezählten Wertgegenstände  
O Nachweise über Erbschaft und Schenkungen  
O Darlehensverträge nebst Saldenbestätigung zum Stichtag  

Tipp: Übersicht der Unterlagen (PDF-Dokument): herunterladen und ausdrucken!