Das Rentenprivileg

Hinweis:
Wenn Ihre Verrentung kurz bevorsteht und wenn Sie die höheren Renten-/Pensionsanwartschaften erworben haben, also der ausgleichspflichtige Ehegatte sind, dann sollten Sie mit der Einreichung des Scheidungsantrags unbedingt zuwarten, bis Sie Pension/Rente beziehen; denn nur wenn Ihnen vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils Pension/Rente bereits bewilligt ist, greift das sogenannte Pensionisten-/Rentnerprivileg, d.h. Ihre Pension/Rente wird gemäß § 57 I BeamtVG bzw. § 101 III SGB VI erst dann gekürzt, wenn Ihr geschiedener Ehegatte aus dem Versorgungsausgleich Pension/Rente erhält. Das ist der Fall, wenn Ihr Ehegatte selbst die Rentenvoraussetzungen erfüllt.

Hinweis:
Wird Ihnen erst nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils Pension/Rente bewilligt, erhalten Sie nur die um den Versorgungsausgleich gekürzte Pension/Rente, ohne dass Ihr geschiedener Ehegatte aus dem Versorgungsausgleich einen finanziellen Vorteil hat, bevor er nicht selbst berechtigt ist, die gesetzliche Altersversorgung in Anspruch zu nehmen.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Ihr geschiedener Ehegatte einen Unterhaltsanspruch gegen Sie hat. In diesem Fall wird Ihre Pension/Rente gemäß § 5 VAHRG nicht gekürzt. Sie können aber mit Ihrem geschiedenen Ehegatten eine Unterhaltszahlung nicht beliebig vereinbaren, um eine Kürzung der Pension/Rente zu verhindern. § 5 VAHRG kommt nur dann zur Anwendung, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch der §§ 1570 ff BGB besteht. Nachehelicher Unterhalt kann z.B. auch durch Wiederheirat des geschiedenen Ehegatten wegfallen.