Der Versorgungsausgleich

Mit der Einführung des Versorgungsausgleichs ist die Geschiedenenwitwenrente weggefallen, wonach sich die geschiedene Frau und Witwe die Rente des Verstorbenen nach dem Verhältnis der jeweils mit ihm zurückgelegten Ehezeit teilten.

Mit dem Versorgungsausgleich soll nun derjenige Ehegatte, der in der Ehe höhere Anrechte auf Rente, Pension etc. erworben hat, dem anderen soviel übertragen müssen, dass beide Ehegatten – immer nur bezogen auf die Ehezeit – mit der Scheidung der Ehe gleich hohe Anrechte auf Altersversorgung haben.

Auszugleichen sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs Anrechte oder Anwartschaften auf

  • Pensionen von Beamten, Richtern auf Lebenszeit, Berufs- und Zeitsoldaten
  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, also Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente und auch Altersruhegeld nach der Rentenversicherung betriebliche Altersversorgungen
  • Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes
  • Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen der Ärzte, Rechtsanwälte, Altershilfen für Land- und Forstwirte
  • Renten aus privaten Versicherungsverträgen, soweit sie ausschließlich auf Rentenbasis abgeschlossen sind, also kein Wahlrecht zwischen Kapital und Rente beinhalten oder das Rentenwahlrecht bereits ausgeübt ist.

 

Der Begriff "Ehezeit" im Sinne des Versorgungsausgleichs ist im Gesetz wie folgt festgelegt: Der Beginn der Ehe ist auf den Ersten des Monats, in dem die standesamtliche Heirat stattgefunden hat, zurückdatiert, d.h. standesamtliche Eheschließung am 10. Februar, Beginn der Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichs 1. Februar. Das Ende der Ehezeit ist das Ende des Monats, der vor dem Monat liegt, in dem der Scheidungsantrag des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten vom Gericht förmlich ("Blauer Brief") zugestellt wurde, d.h. Zustellung des Scheidungsantrags am 15 Juli, Ende der Ehezeit 30. Juni (I – III).

Der Ausgleich findet immer statt und wird von Amts wegen durchgeführt, sowohl bei bereits laufendem Rentenbezug, als auch dann, wenn noch keine Rente bezogen wird (in diesem Falle spricht man von Rentenanwartschaften).

Die Ehegatten müssen zunächst auf Fragebögen – die vom Gericht versandt werden – angeben, welche Rentenversicherungen bestehen, mit denen das Gericht bei den Rentenversicherungsträgern Auskünfte über die Höhe der Rentenanwartschaften anfordert. Die jeweiligen Versicherungsträger berechnen sodann theoretische Rente für jeden Ehegatten zum Endzeitpunkt der Ehe und teilen das Ergebnis dem Gericht mit. In aller Regel wird der Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass das Familiengericht im Scheidungsurteil eine Übertragung des sich ergebenden Monatsbetrags von dem Altersversorgungskonto des Ehegatten mit der höheren Altersversorgung auf das Altersversorgungskonto des anderen Ehegatten anordnet. Die Übertragung ist nur auf ein gesetzliches Rentenkonto möglich, auch bei Beamten. Nur in Ausnahmefällen muss der Ausgleichsverpflichtete Geld aufwenden, um für den anderen Ehegatten Versorgungsanrechte zu begründen.

Es findet also ausschließlich ein Ausgleich auf den Rentenkonten der Ehegatten statt. Geld ist meist nicht zu zahlen. Im Einzelfall kann jedoch die Ausnahme zu so bösen Überraschungen führen, dass derjenige, der z.B. hohe Betriebsrenten erwartet und/ oder privat vorgesorgt hat, sich anwaltlich beraten lassen sollte.

Hinweis:
Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich nur durch notariellen Ehevertrag oder einen entsprechenden Vergleich vor Gericht ausschließen. Der Ausschluss durch notariellen Ehevertrag ist jedoch dann unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss der Scheidungsantrag gestellt wird. Der Vergleich vor Gericht muss von dem Gericht genehmigt werden. Diese Genehmigung wird im Regelfall nur erteilt, wenn keiner der beiden Ehegatten dadurch benachteiligt wird. Außerdem ist zum Abschluss des Vergleiches die Beauftragung von Anwälten auf beiden Seiten erforderlich.