Kurzübersicht Scheidungsfolgen

Vorbemerkung:

Trennen können sich die Partner innerhalb der ehelichen Wohnung, dann muss für den Fall des Bestreitens des anderen nachgewiesen werden, dass nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet wurde (also keine Wäsche für den anderen gewaschen, kein gemeinsames Essen etc.). Ansonsten wird der Tag des Auszuges des einen aus der ehelichen Wohnung als Stichtag angenommen. Zwischen Trennungsstichtag und Scheidungsantrag muss ein volles Jahr liegen, sonst wird der Scheidungsantrag als verfrüht zurückgewiesen. Der Gesetzgeber wollte sicher gehen, dass eine so gravierende Entscheidung, wie die, eine Ehe scheiden zu wollen, wohl überlegt ist.

A. Unterhalt:

1. Trennungsunterhalt:
Eheschließung bis Rechtskraft der Scheidung = Ehezeit, daher ist die Zeit Trennung (II) bis Rechtskraft der Scheidung (IV) der Ehe gleichgestellt. Der für den Zeitraum II – IV im Fall der Bedürftigkeit geltend zu machendende sog. Trennungsunterhalt wird unabhängig von Anspruchsgrundlagen geschuldet und der Berechtigte kann auf diesen Anspruch nicht verzichten.

2. nachehelicher Unterhalt Für die Zeit nach der Ehe (ab IV) gilt der Grundsatz der Autarkie. Daher nur Unterhalt wenn eine Rechtsgrundlage hierfür gegeben ist: z.B. Betreuung von Kindern, Arbeitslosigkeit, Krankheit u.v.m., wobei der Anspruch selbst bereits in der Ehe gegeben oder angelegt sein muss. Trotzdem ist der Grundsatz eher die Ausnahme, d.h. ein Unterhaltsanspruch besteht häufig auf Seiten des finanziell schwächeren Partners. Auf den nachehelichen Unterhalt kann verzichtet werden, wenn dieser Verzicht für den Fall, dass Bedürftigkeit auf Seiten des Berechtigten und Leistungsfähigkeit auf Seiten des Pflichtigen gegeben ist, sittenwidrig sein kann. Insbesondere Dritte – also vor allem das Sozialamt – können für den Fall, dass sie wegen eines Verzichtes in Anspruch genommen werden, wenngleich ohne Verzicht der geschiedene Partner aufkommen müsste, den dem Verzicht zugrundeliegenden Vertrag anfechten (Subsidiaritätsprinzip).

B. Zugewinn

Zur Errechnung des Zugewinnausgleiches ist es erforderlich, für jedem Ehegatten getrennt den während der Ehe eingetretenen Vermögenszuwachs zu bestimmen. Hierzu wird der jeweilige Vermögenszuwachs jedes Partners, welchen dieser in der Zeit von der Eheschließung (Stichtag exakt der Tag der standesamtlichen Heirat = sog. Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) -I-) und dem Tag, an welchem der Scheidungsantrag der anderen Partei (Antragsgegner) zugestellt wird (sog. Endvermögens (§ 1375 BGB) – III-) erwirtschaftet hat, berechnet. Dabei werden Erbschaften, Schenkungen an ausschließlich einen Ehepartner und Ausstattungen dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 II BGB).

Es gibt kein negatives Anfangs- oder Endvermögen. D.h. hat ein Partner nur Schulden zum jeweiligen Stichtag ist dessen Vermögen = 0, übrigens auch, wenn nicht zu klären ist, wie hoch das Anfangsvermögen war (häufig bei langjährigen Ehen). Besteht ein Zugewinnausgleichanspruch , kann dieser erst ab Rechtskraft der Scheidung (IV) verlangt werden. Die Feststellung, ob ein Anspruch besteht, kann jedoch bereits ab Einreichung der Scheidung (III) geltend gemacht werden, für den Fall, dass der Verdacht besteht, dass Vermögen z.B. verschleudert wird, besteht ein vorzeitiger Anspruch auf Geltendmachung, also bereits vor III.

C. Versorgungsausgleich (VA)

Stichtag der Berechnung des VA ist ebenfalls der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages bei dem Antragsgegner. Versorgungsausgleich bedeutet das Angeleichen der Renten. Beispiel (EF = Ehefrau; EM = Ehemann): vor der Verteilung: EF: ¦ EM: ¦ nach der Verteilung: EF: ¦ EM: ¦. Beide Parteien haben gleich viel Rentenanwartschaften. Nicht nur Anwartschaften bei den gesetzlichen Versorgungswerken (BFA, LVA) sondern auch Betriebsrenten, Lebensversicherungen mit Rentenoption etc. gehören zu den zu verteilenden Rentenanwartschaften. Der VA wird immer von Amts wegen als Folgesache zur Scheidung durchgeführt. Ein Verzicht kann ausschließlich notariell vereinbart werden und wird nur wirksam, wenn zwischen dem Tag der Vereinbarung und dem Scheidungsantrag mindestens ein Jahr liegt (unabhängig von dem sog. Trennungsjahr).

D. Kinder

Beide Parteien haben das Sorgerecht inne, d.h. beide Parteien müssen sich bei wichtigen Fragen, welche die Kinder betreffen, absprechen (Schulwechsel, schwere ärztliche Eingriffe etc.). Demjenigen, welcher die Kinder nicht betreut, steht ein Umgangsrecht zu, ihn trifft aber auch eine Umgangspflicht. D.h. ihm/ihr muss der regelmäßige Kontakt mit den Kindern gewährt werden, zum Wohl der Kinder kann er/sie sich dieser Pflicht nicht entziehen. Bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit Sorge- und Umgangsrechtsfragen ist immer das zuständige Jugendamt zuständig. Auch ggfl. anzurufende Gerichte werden das Jugendamt miteinbeziehen. Es ist daher angezeigt, sich für den Fall, dass Probleme absehbar sind, rechtzeitig mit diesem in Verbindung zu setzen. Kindesunterhalt wird ab Trennung (II) geschuldet und bis das Kind eine eigene Lebensstellung hat (meist nach erster Ausbildung – keine Altersgrenze).

E. Hausrat

Der Hausrat sind diejenigen Gegenstände, die kein Vermögen im eigentlichen Sinne darstellen (auch Gemälde, Schmuck etc, es kommt aber auf den Wert an, so ist z.B. ein Rembrandt Vermögen u. damit Zugewinn). Zum Hausrat gehört z.B. Besteck und CD’s, aber auch das von der Familie genutzte Auto. Der Hausrat ist zwischen den Parteien gerecht zu verteilen, wobei die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse beachtet werden. Kommt es zu Unstimmigkeiten ist es meist sehr hilfreich, eine exakte Liste aufgestellt zu haben, was in den einzelnen Räumen des Hauses / der Wohnung vorhanden war und wem dieses gehörte oder wer darauf besonderen Wert legt. Kommt es zu keiner Einigung, kann auch hier das Familiengericht angerufen werden. Während des Getrenntleben (II – IV) erfolgt eine nur vorläufige Verteilung des Hausrates, erst nach IV erfolgt die endgültige Aufteilung.

F. Steuer

Ehegatten werden nur dann für die Berechnung der von ihnen zu zahlenden Steuern zusammen veranlagt und können so die im Regelfall bestehenden Vorteile des sog. Ehegattensplittings wahrnehmen, wenn sie nicht dauernd getrennt leben. In dem Jahr, in dem die Trennung erfolgte, darf der Splittingvorteil noch in Anspruch genommen werden. Ist ein Ehegatte zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, so muss er sämtliche mögliche Steuerfreibeträge und sonstige steuerliche Vorteile, die er erlangen kann, auch wahrnehmen. Tut er dies nicht, so wird er dennoch unterhaltsrechtlich so behandelt als ob der es getan hätte. Steuerrückzahlungen sind unterhaltsrechtlich Einkommen. Sie werden als Einkommen in dem Jahr angerechnet, in dem die Erstattung erfolgt. Jeder Ehegatte kann die von ihm getragenen Scheidungskosten und Kosten anderer familienrechtlicher Verfahren als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen.