Das Scheidungsverfahren

1. Einverständliche Scheidung

Eine einverständliche Scheidung der Ehegatten setzt voraus, dass beide die Scheidung wollen und seit mindestens einem Jahr entweder innerhalb der gemeinsamen Wohnung oder in verschiedenen Wohnungen getrennt leben.

Wenn alle mit der Scheidung verbundenen Fragen:

elterliche Sorge O
Umgangsrecht O
Kindesunterhalt O
Ehegattenunterhalt O
Ehewohnung O
Hausrat O
Vermögen (Zugewinnausgleich) O
Versorgungsausgleich O
Schuldenregulierung O
Rechtsverhältnisse an gemeinsamen Immobilien O

 

unstreitig sind und somit keine Anträge neben dem Antrag auf Scheidung selbst gestellt werden sollen, brauchen die Parteien lediglich einen Anwalt, der eben diesen Antrag einreicht und das Verfahren begleitet.

Hinweis:
Es sollte beachtet werden, dass der beauftragte Anwalt schon standesrechtlich verpflichtet ist, allein die Interessen desjenigen zu vertreten, der ihn mit der Einreichung der Scheidung beauftragt! Gibt es Streit und möchte der nicht anwaltlich vertretende Partner selbst Anträge im laufenden Verfahren stellen, kann er allerdings jederzeit einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner/ihrer Interessen beauftragen.

 

Folgende Daten und Unterlagen brauchen Sie, um durch Ihren Anwalt die Scheidung einreichen zu können:

  • neben den persönlichen Angaben bedarf es eines Originals der Heiratsurkunde
  • Hinweis:
    Befindet sich die Heiratsurkunde im Besitz des Antragsgegners, so muss sich der Antragsteller beim Standesamt eine neue ausstellen lassen und sie bei Gericht vorlegen!
  • Original Geburtsurkunden der Kinder
  • aktuelle Anschrift des Partners
  • Angaben zu ihrem und dessen Einkommen (Belege)
  • ggf. Ehevertrag

 

Wenn Einigung besteht, dennoch einiges zu regeln war, bedarf es ggf. einer Scheidungsfolgenvereinbarung, um beide Parteien auch später an die einmal getroffenen Konsens zu binden. In diesem Fall sollte vorbereitet werden, in welcher Form eine derartige Einigung Sinn macht oder möglich ist:

durch notariellen Vertrag O
durch Vergleich vor einer öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (Hamburg, Lübeck) O
durch gerichtliche Protokollierung O
durch Anwaltsvergleich (§ 1044 a ZPO) O
durch privatschriftlichen Vertrag, wenn kein vollstreckungsfähiger Inhalt O

 

Hinweis:
Regelungen über den Zugewinnausgleich können vor der ÖRA nicht getroffen werden. Das gilt auch für den Versorgungsausgleich. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich nach §1587 BGB bedürfen ebenso wie die Vergleiche im Zugewinnausgleich der notariellen Form bzw. der gerichtlichen Protokollierung. Beim Versorgungsausgleich ist überdies die Genehmigung des Gerichts erforderlich, §1587 BGB.

 

Wenn auch das Schuldprinzip in Scheidungsverfahren ohnehin seit langem abgeschafft ist – obgleich es auch an anderer Stelle in ein streitiges Scheidungsverfahren einfließen kann (vgl. Verwirkung) – schließt sich das Gericht der übereinstimmenden Auffassung der Parteien an und wird die Ehe für gescheitert erklären, besteht eine umfassende Einigung. Schuldzuweisungen und das "Waschen von schmutziger Wäsche" wird vermieden. Es geht dann im wesentlichen nur noch um Formalitäten, wobei Ihr persönliches Erscheinen zum Scheidungstermin allerdings erforderlich ist.

2. Streitige Scheidung

Wenn der Partner sich nicht scheiden lassen möchte oder andere Fragen streitig sind, kommt es zur sog. streitigen Scheidung.

Hinweis:
Es reicht aus, dass die den Antrag stellende Partei einen endgültigen Abkehrwillen hat. Dass der andere Ehegatte an der Ehe festhalten will, verhindert die Scheidung nicht.

 

Wenn sich die Parteien über die Scheidungsfolgen nicht einigen können, muss eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Hierzu müssen Anträge gestellt werden und schon deshalb – wenn nicht bereits im Vorwege zur Klärung der Umstände und Fakten – müssen beide Parteien anwaltlich vertreten sein.

 Zu den einzelnen Problemkreisen verweisen wir auf die Ausführungen zu den entsprechenden Themen auf diesen Seiten und stehen Ihnen selbstverständlich auch gern per E-Mail, Telefon oder im Rahmen einer Besprechung zur Verfügung.

3. Scheidungsantrag wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft bei noch nicht einjähriger Trennung (= Härtescheidung)

Eine Härtescheidung ist äußerst selten. Dies liegt vor allem daran, dass der Gesetzgeber nur wenige Gründe für derart gravierend ansieht, dass deren vorliegen das Festhalten an der Ehe für jedenfalls das Trennungsjahr als unzumutbar erscheinen lässt.

 Gründe für die Unzumutbarkeit, an der Ehe festzuhalten:

  • außereheliche Beziehungen des anderen Ehepartners

    Seit wann? ………………………………………………

    Verschiedene Partner? ………………………………
     

  • Gewalttätigkeiten des anderen Ehepartners

    Vorfälle: ……………………………………………………

    Anzeige bei der Polizei? ……………………………..

    Wenn ja, am: ………………….. , Az.: ……………….
     

  • krankhafte Eifersucht des anderen Ehepartners
  • fortgesetzte und schwere Kränkungen/Beleidigungen durch den anderen Ehepartner
  • Verschwendungssucht des anderen Ehepartners, z.B. hartnäckige Verletzung der Unterhaltspflichten durch den anderen Ehepartner
     

Ohne Beweismittel, wie z.B. Zeugenaussagen, Arztberichte oder ähnliches wird ein Härteantrag nicht ohne weiteres angenommen – im übrigen gilt dies selbst dann, wenn der Partner die Vorfälle zugesteht!